Förderverein

Satzung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14. April 2011. Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter Nr. 2997.

Präambel

Nach der Entscheidung des Rates der Stadt Wuppertal, unter anderem das Freibad Eckbusch zum Ende des Jahres 2010 zu schließen, haben die Mitglieder des FÖRDERVEREINS FREIBAD ECKBUSCH 1991 e. V. zur Aufrechterhaltung des öffentlich zugänglichen Freibades entschieden, das Freibad in eigener Verantwortung und eigener Trägerschaft zu übernehmen.

Die deutliche Erweiterung des Aufgabengebietes des FÖRDERVEREINS FREIBAD ECKBUSCH 1991 e. V. führte zur Notwendigkeit, die strukturellen Voraussetzungen den Aufgaben anzupassen.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN FREIBAD ECKBUSCH 1991 e. V. und hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nr. 2997 eingetragen.

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der FÖRDERVEREIN FREIBAD ECKBUSCH 1991 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch den Erhalt und Aufbau des Freibades Eckbusch als ein der Allgemeinheit zugängliches öffentliches Bad. Der Satzungszweck wird weiter verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, für die neu zu gründende gemeinnützige GmbH.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich; Kosten sind zu erstatten.
§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Anmeldungen zur Mitgliedschaft erfolgen durch schriftliche Beitrittserklärungen gegenüber dem Vorstand, der den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen darf.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.
§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied sollte
    1. sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einsetzen,
    2. Beschlüsse des Vereins befolgen.
  2. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
  3. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden und innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.
§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch den Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  2. Ein freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    1. die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
    3. mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist,
    4. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung oder Stellungnahme zu geben.
  5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche aus dem Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassierer,
    5. mindestens einem Beisitzer.
  2. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit gewählt; er hat jedes Jahr die Vertrauensfrage zu stellen. Seine Mitglieder bleiben bis zur etwaigen Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand gemäß § 6 Abs. 1. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  4. Dem Vorstand obliegen insbesondere
    1. laufende Geschäftsführungen des Vereins,
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, Öffentlichkeitsarbeit und Koordinierung von Gemeinschaftsleistungen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, noch drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Über Beschlüsse der Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.
§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form (E-Mail) erfolgt.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen
    1. die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 7 Abs. 9,
    2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Festsetzung von Beiträgen, der Jahresbeitrag beträgt zurzeit 25 € (in Worten fünfundzwanzig Euro),
    5. die Wahlen zum Vorstand,
    6. die Wahlen der Kassenprüfer,
    7. die Beschlussfassung über Anträge,
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens sieben Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen. Das Erfordernis der schriftlichen Korrespondenz ist auch erfüllt, wenn die Anträge in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen.
  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
§ 8

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse nach den Grundsätzen der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

§ 10

Kassenprüfung

  1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den „Verein zur Förderung des Ev. Kinder- und Jugendzentrum Am Eckbusch, Am Eckbusch 29, 42113 Wuppertal“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Bekanntmachungen des Vereins

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Anschreiben und/oder durch Aushang bzw. Veröffentlichung durch elektronische Medien.

§ 13

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.04.2011 beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister. Dadurch treten die Bestimmungen der bisherigen Satzung außer Kraft.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
§ 14

Gleichstellung

  1. Wir erachten Frauen und Männer als gleich wertvoll, auch wenn in der Satzung bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form gewählt ist. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

Wuppertal, den 17. April 2011 · unterzeichnet von der 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.

Diese Fassung im Netz gibt die Satzung im Wortlaut wieder. Rechtlich maßgeblich ist die beim Registergericht hinterlegte Urkunde; das unterschriebene PDF steht zum Herunterladen bereit.

Mitglied werden

Der Jahresbeitrag beträgt 25 €, so hat es die Mitgliederversammlung nach § 7 der Satzung festgesetzt.