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Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad. Das Bad wird als öffentliche Einrichtungen betrieben. Sie dient der Gesundheitspflege, der Erholung und dem Sport. Die Haus- und Badeordnung wird im Eingangs- bzw. Kassenbereich und im Internet durch Aushang bekannt gegeben. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich.
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Jeder kann das Bad im Rahmen dieser Ordnung während der bestimmten und bekannt gemachten allgemeinen Badezeit gegen Entgelt nutzen. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jede/r Besucher/in diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
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Die Benutzungsentgelte setzt die Freibad Eckbusch gemeinnützige Betreibergesellschaft mbH fest. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben. Einzelkarten gelten zur sofortigen, einmaligen Benutzung am Lösungstag. Eintrittskarten sind dem Personal nach Verlangen vorzuweisen, verloren gegangene Eintrittskarten werden nicht ersetzt. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
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Die Badeeinrichtung ist pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, Verunreinigung oder Beschädigung haftet der/die Besucher/in für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Findet ein/e Besucher/in die ihm/ihr zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so sollte er/sie dies dem Aufsichtspersonal sofort mitteilen.
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Die Besucher/innen haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
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Das Rauchen ist im Bad auf der Liegewiese gestattet, sofern keine Belästigung anderer Badegäste erfolgt. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten. Die Nutzung von Shishas (Wasserpfeifen) ist im gesamten Badbereich – auch auf der Liegewiese – aus Brand- und Rücksichtnahmegründen nicht gestattet. Im Bad ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke außerhalb der Restaurationsbetriebe zu sich zu nehmen, sowie zerbrechliche Behälter (z. B. aus Glas oder Porzellan) in den Umkleide-, Sanitär- und Badebereichen sowie auf der Wiese zu benutzen.
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Der Konsum von Cannabis ist im Bad sowie in einem Umkreis von 100 Metern um dessen Eingangsbereich gesetzlich verboten. Nach § 5 Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der öffentliche Konsum von Cannabis in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite untersagt; eine Sichtweite besteht danach bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2 KCanG). Das Verbot gilt unabhängig vom Alter der Besucher/innen. Zusätzlich ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren gesetzlich verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Verstöße können zum Ausschluss vom Bad führen (vgl. Abs. 10) und stellen zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach dem KCanG dar.
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Zum Unterbringen von Geld und Wertsachen können Schließfächer – soweit vorhanden – gemietet werden. Es handelt sich hierbei um einen reinen Service; eine Haftung für eingeschlossene Wertsachen wird nicht übernommen (vgl. § 3 Abs. 4).
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Fundsachen sind beim Aufsichtspersonal abzugeben.
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Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besucher/innen das Hausrecht aus. Besucher/innen, die gegen die Haus- und Badordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Das Benutzungsentgelt wird in solchen Fällen nicht erstattet.
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Den Besucher/innen ist es nicht erlaubt, im Schwimmbadbereich Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder andere Medien (z. B. Mobiltelefone) zu benutzen. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in den Bereich der Umkleiden, Duschen und Sanitärräume nicht mitgenommen werden. Am Körper getragene Geräte mit Kamera- oder Aufnahmefunktion – insbesondere Datenbrillen (Smart Glasses), Action-Cams und vergleichbare Geräte – dürfen im gesamten Badbereich nicht getragen oder benutzt werden; das Verbot gilt unabhängig davon, ob tatsächlich aufgezeichnet wird, weil dies für andere Badegäste nicht erkennbar ist. Medizinische Hilfsmittel und Sehhilfen ohne Aufnahmefunktion bleiben davon unberührt; über Ausnahmen entscheidet die Betriebsleitung. Fotografieren und Filmen fremder Personen ist ohne deren Einwilligung rechtlich nicht gestattet.
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Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.
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Privatpersonen dürfen in den Bädern keinen Schwimmunterricht gegen Entgelt erteilen.
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Foto- und Videoaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie Werbeveranstaltungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Betriebsleitung durchgeführt werden.